Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.01.2025 – 4 B 48/22Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.09.2011 – 7 B 1928/11Zitiert von 3
- VG Berlin, 12.10.2018 – 3 L 95.18Zitiert von 1
- LAG Köln, 23.02.2023 – 6 Sa 223/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 30.08.2019 – 3 K 47.18Zitiert von 1
- VG Ansbach, 19.04.2023 – AN 2 E 23.676
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 25.05.2023 – 2 ME 32/23Zitiert von 1
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 174/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 6
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 104/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 30
20 Entscheidungen zu § 8 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8#abs-1 (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8#abs-2 (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/8#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.